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Waldbrandschutz-Verordnung 2023 für den Bezirk Braunau

waldbrand

§ 1 Schutzmaßnahmen

(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Braunau sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.

(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2 Bekanntmachung dieses Verbots

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich

machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3 Strafbestimmung

Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

§ 4 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Braunau in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.

Waldbrandschutz-Verordnung (151 KB) - .PDF

15.06.2023