Bisher wurden Bewilligungen für Böllerschießen oft für mehrere Jahre erteilt. Das ist jetzt nicht mehr möglich: Laut Pyrotechnikgesetz muss jede Veranstaltung mit Böllerschießen einzeln genehmigt werden.
Rechtliche Hinweise und Vorgehensweise bei Böllerschießen in der Gemeinde
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Gemeinden und Veranstalter übermitteln wir nachfolgend eine Information zum Thema Böllerschießen bei feierlichen
Anlässen, insbesondere im Rahmen von Hochzeiten, unter Berücksichtigung des geltenden Pyrotechnikgesetzes 2010 und des Oö. Polizeistrafgesetzes.
1. Rechtsgrundlagen
a) Pyrotechnikgesetz 2010 (insbesondere § 29)
b) Oö. Polizeistrafgesetz (§ 3 – Schutz vor störendem Lärm)
2. Arten des Böllerschießens
- Böller-(Salut-)Kanone mit Pulverladung -- Bewilligung erforderlich
- Böller-(Salut-)Kanone mit Gasgemisch/Gaspatrone -- keine Bewilligung, aber Lärmrecht ist zu beachten
- Prangerstutzen mit Brauchtum -- keine Bewilligung erforderlich, wenn eindeutig im Brauchtumskonzext
- Prangerstutzen ohne Brauchtum -- Bewilligung erforderlich
Wichtig: Ein Brauchtumsbezug (z. B. Schützenverein, ortsübliche Tradition, dokumentierte
Übung) ist immer glaubhaft zu machen. Ohne diesen ist der Prangerstutzen ebenfalls bewilligungspflichtig.
3. Bewilligungsverfahren – Frist und Zuständigkeit
Für bewilligungspflichtige Schussabgaben gemäß § 29 Pyrotechnikgesetz gilt:
- Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen.
- Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt, verlässlich und im Besitz der
notwendigen schießtechnischen Kenntnisse sein.
- Die Behörde prüft die Sicherheit, die Zumutbarkeit für Anrainer sowie die örtliche und zeitliche Eignung.
- Bearbeitungszeit: mind. 4 Wochen Vorlauf – verspätete Anträge können nicht garantiert rechtzeitig erledigt werden.
4. Lärmbelästigung – § 3 Oö. Polizeistrafgesetz
Unabhängig von der Genehmigungslage gilt:
§ 3 Abs. 1–3 Oö. Polizeistrafgesetz:
Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Als ungebührlich gilt jede Lärmerregung, die nach Zeit, Lautstärke, Art und sozialem Kontext als
rücksichtslos einzustufen ist. Dies betrifft insbesondere Gaspatronen, aber auch missbräuchliche Verwendung von pyrotechnischen Mitteln außerhalb der genehmigten Rahmenbedingungen.
5. Strafbestimmungen
Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz oder das Oö. Polizeistrafgesetz können geahndet werden mit:
- Geldstrafen bis zu EUR 3.600
- Freiheitsstrafen bis zu drei Wochen
6. Allgemeine Hinweise für alle Arten des Böllerschießens
- Max. drei Schussabgaben pro Intervall; danach mindestens 30 Minuten Pause
- Kein Schießen im verbauten Gebiet (≥ 5 Häuser im Nahbereich)
- Schussrichtung muss von Menschen, Gebäuden und Straßen weg gerichtet sein
- Rücksichtnahme auf Nachbarschaft, besonders bei Kleinkindern, Kranken und Tieren
- Nicht schießen bei Waldnähe, in Trockenphasen oder bei erhöhter Brandgefahr
7. Empfehlung an die Gemeinden (für nicht bewilligungspflichtiges Böllerschießen)
Wir ersuchen alle Gemeinden
- Veranstaltungen, bei denen das Böllerschießen geplant ist, aktiv zu erfassen.
- Genehmigungen und Zeitvereinbarungen schriftlich festzuhalten.
- Auf eine Abstimmung des Veranstalters mit der örtlichen Polizei hinzuweisen.
Auf das geltende Hinweisblatt auf unserer Homepage (Link: https://www.landoberoesterreich.
gv.at/521323.htm) und das Antragsformular (Link: https://www.landoberoesterreich.
gv.at/Mediendateien/Formulare/Formulare%20Bezirkshauptmannschaften/BH_
E37_Boellerschiessen.pdf)wird verwiesen.Für Rückfragen oder fachliche Auskünfte steht Ihnen
die zuständige Abteilung der Bezirkshauptmannschaft Braunau gerne zur Verfügung.