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Heizkostenzuschuss - Aktion 2010/2011

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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   Wer wird gefördert?

·        Sozial bedürftige Personen , wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung
lebenden Personen die Summe der folgenden anzuwendenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

   Diese Einkommensgrenzen betragen für:

o        Alleinstehende: 793,40 Euro

o        Ehepaare/Lebensgemeinschaften: 1.189,56 Euro

o       Kinder: 151,48 Euro

   Bei Haushaltsgemeinschaft von Eltern(teilen) mit einem erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen Kind ist für    
   das    "Kind" die für eine alleinstehende Person festgelegte Einkommengrenze anzuwenden; bei gemeinsamem 
   Haushalt von Geschwistern jeweils diese Grenze.

·         Zum Einkommen zählen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie Arbeitslohn, allfällige Abfertigungszahlungen, Witwen-/Waisen-Pension einschließlich Ausgleichszulage, Zusatzrente, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (hierbei erfolgt bei pauschalierten Landwirten die Einkommensermittlung nach den Richtlinien des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes/Bauern-Sozialversicherungsgesetzes), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten - jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigten Aufwendungen - erhaltene Unterhaltszahlungen (Alimente), Unterhaltsvorschüsse, Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/Zivildienstgesetz, Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld, Selbsterhalterstipendium einschließlich einer allenfalls dazu angerechneten Familienbeihilfe, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Unfallrenten. Bei freien Dienstnehmer/innen und neuen Selbstständigen, die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte, abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages; ebenso Subsidiäres Mindesteinkommen (SMEK) nach dem Chancengleichheitsgesetz.
 

·         Nicht zum Einkommen zählen die Sonderzahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs-/Weihnachtsgeld), die Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages, Stipendien an Unterhaltsberechtigte, Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen, Wohnbeihilfe, von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen ein Freibetrag von 188,76 Euro, eine Grundrente nach Kriegsopferversorgungsgesetz/Opferfürsorgegesetz, steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld und dergleichen.

·         Einkommen, die nur 12 mal jährlich bezogen werden, wie beispielsweise alle auf Tagsätzen beruhenden Einkommensarten, sind auf 14 Bezüge umzurechnen (= monatliches Einkommen mal 12 dividiert durch 14). Bei monatlich schwankendem Einkommen bzw. Einkommen von verschiedenen Stellen ist das Durchschnittseinkommen der letzten sechs (vorliegenden) Monate vom Jahr 2010 heranzuziehen. Bei nicht ganzjährigem Aufenthalt in Österreich wird das entsprechende Einkommen auf die Zahl der Aufenthaltsmonate in Österreich umgerechnet.

·         Als Unterhaltsberechtigte (Kinder) sind in aller Regel Personen anzusehen, für die Familienbeihilfe bezogen wird bzw. die Anspruch auf Familienbeihilfe haben(Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel Studenten mit Selbsterhalterstipendium).

·         Bei Selbständigen erfolgt eine Beurteilung ihrer sozialen Bedürftigkeit nach der Art ihrer Lebensführung. Ist eine solche Beurteilung nicht möglich, erfolgt die Einkommensermittlung nach den Bestimmungen des § 4 Absatz 2 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 in der ab 1.1.2011 gültigen Fassung.

·         Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind allenfalls zu bezahlende Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehepartner bzw. Alimentationsleistungen für Kinder. Bei getrennt lebenden Ehepartnern können Unterhaltsleistungen nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sie gerichtlich festgelegt sind.

 


   Was wird gefördert?

 

   Heizkosten für die Heizperiode 2010/2011, gleichgültig mit welchem Energieträger die Wohnung beheizt wird.

 


   Wie wird gefördert?


   Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2010/2011,

·         in Höhe von 140 Euro pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt,
 

·         in Höhe von 70 Euro pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen diese Einkommensgrenzen um bis zu maximal 50 Euro überschreitet.

·         Von einzelnen Gemeinden aus Gemeindemitteln ausbezahlte Heizkostenzuschüsse werden ebenfalls beim Heizkostenzuschuss des Landes angerechnet.

 



   Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

·         Bei der antragstellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Ein solcher liegt bei einer Heimunterbringung jedenfalls nicht vor. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (Küche, Wohn/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.
Es muss sich bei dieser Wohnung um den Hauptwohnsitz handeln und die Wohnung muss im Bundesland Oberösterreich gelegen sein (für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich). Dieser Hauptwohnsitz muss während des Antragszeitraumes gegeben sein und zumindest für die Dauer von zwei Monaten bestehen bzw. bestanden haben.
 

·         Ein Heizkostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages).
In diesem Sinne gilt dasselbe für Personen, die ihren Brennstoffbedarf aus eigenen Energiequellen abdecken.

·         An Unterhaltsberechtigte (Kinder) kann kein Heizkostenzuschuss gewährt werden, da für deren Lebensunterhalt jene Person aufzukommen hat, die für die Unterhaltsberechtigten sorgepflichtig ist. Sollten bei Sorgepflichtigen die Voraussetzungen gegeben sein, kann ihnen der Heizkostenzuschuss nur einmal (für einen Haushalt) gewährt werden.

·         Sozialhilfeempfänger/innen, die nach § 16 Absatz 6 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 beziehungsweise § 2 Absatz 1 Zeile 4 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 Anspruch auf eine Beihilfe zum Ankauf des erforderlichen Heizmaterials haben, erhalten nicht gleichzeitig auch einen Heizkostenzuschuss im Rahmen dieser Aktion.

·         Analog den Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern kann der Heizkostenzuschuss auch nicht an Asylwerberinnen und Asylwerber, deren Aufenthalt in Oberösterreich im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, gewährt werden.

 



   Abwicklung/Antragstellung

·           Das Ansuchen um Zuerkennung des Heizkostenzuschusses ist beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt einzubringen. Dort liegen auch die entsprechenden Antragsformblätter auf.
 

·         Die Antragstellung hat in der Zeit vom 27. Dezember 2010 bis spätestens 15. April 2011 zu erfolgen, wobei für sämtliche Anträge (auch jene, die nach dem 1. Jänner 2011 gestellt werden) die Einkommensverhältnisse des Jahres 2010 auf die festgelegten Einkommensgrenzen anzuwenden sind.

 

 

Hier klicken - Antrag zum Ausfüllen

23.12.2010