Sie befinden sich: Startseite

Auskunftserteilung

Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§ 20 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Verwaltungsgemeinschaft

Roßbach | St. Veit i. I.

 Wappen Roßbach klein.bmpGemeindewappen St. Veit.jpg

Inbetriebnahme: Juli 2010

Ausflugstipps

innviertel_hausruck_logo1.jpg

Idee | Beschwerde | Anregung

Bitte teilen Sie uns Ihre Ideen, Anregungen oder Beschwerden mit.

 

Hier klicken! - E-Mail-Anfrage

Tourismusverband s'Innviertel

Logo

Aktuelles

 

Auszeichnung

Text